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Änderungen der Hauptsatzung vom 22.7.2019 sind mit eingearbeitet. Die Vorgängerversion ist rot durchgestrichen.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wirdnach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Klink vom 28.05.2015 und nach Anzeige beider Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommer
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nac
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.07.2019 und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen.
(1) Die Gemeinde Klink umfasst nachfolgende Ortsteile:
- Klink
- Sembzin
- Grabenitz
- Eldenburg Süd.
(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Gemeinde führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt: „Wellenförmig gespalten; vorn in Blau ein nach links schreitender goldener Fischreiher; hinten in Gold ein schwebender, spitzbedachter roter Turm mit vier
Fenstern übereinander“.
(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4) Die Flagge der Gemeinde ist gleichmäßig und quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb und Blau gestreift. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der
Länge der beiden Querstreifen übergreifend, das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen, über dem Gemeindewappen die Umschrift GEMEINDE KLINK.
(6) Die Führung des Dienstsiegels ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorbehalten. Es wird im Amt Seenlandschaft Waren entsprechend der Richtlinie zur Führung und
Aufbewahrung von Dienstsiegeln aufbewahrt.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, wenn es die Umstände erfordern, eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.2
(3) Die Einwohnerinnen oder Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen kurz und sachlich sein, so dass eine kurze Beantwortung erfolgen kann. Sie dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohnerinnen und Einwohnern, die von der Beratung betroffen sind, anzuhören. Dies erfolgt durch Abstimmung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der genannten Fälle in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(4) Die Gemeindevertretung entscheidet gemäß § 44 (4) KV M-V über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen ab 100,00 €.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name | Aufgabengebiet |
Ausschuss für Finanzen und Finanz- und Gemeindeentwicklung | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Beiträge, Gebühren, Personal- und Organisationsfragen, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief und Straßenbauangelegenheiten, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege (Zusammensetzung: 6 Gemeindevertreter/innen 5 sachkundige Einwohner/innen) |
Ausschuss für Tourismus, Ordnung und Soziales | Sozialwesen, Kulturförderung, Fremdenverkehr, Schule, Jugendförderung, Sportentwicklung, Ordnung und Sicherheit (Zusammensetzung: 6 Gemeindevertreter/innen 5 sachkundige Einwohner/innen) |
Rechnungsprüfungsausschuss | Prüfung der Jahresrechnung und Begleitung der Haushaltsführung (Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen) |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb folgender Wertgrenzen:
1. über die Genehmigung von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 600,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 300,00 € pro Leistungsrate.
2. über die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 100 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 1.000,00 € sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € je Auszahlung bzw. Aufwendungsfall. Repräsentation, Ehrungen und Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 €.
4. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis 10.000,00 €.
5. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 €.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 S. 5 KV M-V mit einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihr/ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 3.000,00 €.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Zu allen Entscheidungen nach Satz 1 soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses einholen. Die Gemeindevertretung wird fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
(5) Die Gemeindevertretung beschließt die Übertragung der Einvernehmenserteilung nach § 36 BauGB auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Benehmen mit dem Hauptund Finanzausschuss. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB werden durch die Gemeindevertretung beschlossen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werben Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen ein, Angebote einer Zuwendung sind
von ihnen entgegenzunehmen. Die Annahme von Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen unter 100,00 € wird auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, sie bzw. er unterrichtet die Gemeindevertretung darüber.
(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 850,00 €, die Zahlung erfolgtmonatlich. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.(2) Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 170,00 €, die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter erhält monatlich eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 85,00 €. Die Zahlung erfolgtmonatlich. Zusätzlich erhalten sie eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40,00 €.Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen die funktionsbezogene Aufwandsentschädigungfür die Stellvertretung und die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40,00 €.Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt wurden.(4) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.(5) Für mehrere Sitzungen eines Ausschusses im Monat wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt.(6) Die Zahlung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen erfolgt vierteljährlich.
(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 850,00 €.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 170,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich
85,00 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein
Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.
Nach 3 Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das
Sitzungsgeld.
(3) Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(4) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €.
Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.
(5) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.
(6) Die Zahlung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung der Gemeindevertreter/innen und Mitglieder der Ausschüsse erfolgt vierteljährlich. Bei mehreren Ausschusssitzungen in einem Monat wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch das Gesetz festgeschrieben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Seenlandschaft
Waren, dem ″Landkurier″.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages. Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint monatlich, kann einzeln bzw. im
Abonnement im Amt Seenlandschaft Waren, Friedensstraße 11 Warendorfer Straße 4, 17192 Waren (Müritz), kostenpflichtig angefordert werden und wird kostenlos an die Haushalte in der
Gemeinde verteilt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht5
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Für Haushaltssatzungen gilt eine Auslegungsfrist von 7 Werktagen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit
Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung durch Aushang im Schaukasten der Gemeinde. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form wird nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt.
(5) Die Bekanntmachung für die Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgt durch Aushang in den Bekanntmachungskästen.
Für die Bekanntmachung nach § 29 (6) KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend. Die Bekanntmachungskästen befinden sich in
- Klink – Schlosssstraße 1 (am Torhaus)
- Klink – Straße der Völkerfreundschaft (Parkplatz).
(6) Weitere Informationen der Gemeinde sind im Internet unter www.amt-slw.de für Bürger einsehbar.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Klink, 09.06.2015gez. HohlsBürgermeister
Klink, 22.07.2019
gez. Böckmann
Bürgermeisterin
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.