Aktuelle Seite: Startseite > bi uns - gemeindeleben > Satzungen der Gem. Klink > Satzung zu Stellplätzen, Ablösesatzung in der Gemeinde Klink
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Klink in ihrer Sitzung am 25. April 2007 folgende Satzung beschlossen:
Der Bauherr eines Bauvorhabens oder Eigentümer eines bebauten Grundstückes, der gemäß § 49 Abs. 1.2.3 Landesbauordnung (LBauO) zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen verpflichtet ist, dieser Verpflichtung aber aus einem oder mehreren der in § 2 dieser Satzung genannten Tatbestände nicht nachkommen kann und von dem die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Klink verlangt einen Geldbetrag zu zahlen, ist Abgabenschuldner.
Ist dem Bauherren oder Eigentümer die Herstellung der erforderlichen Anzahl Stellplätze gemäß § 49 LBauO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, begründet sich der Tatbestand, den Geldbetrag zu zahlen.
Rechtliche bzw. tatsächliche Gründe sind:
- auf dem Grundstück ist die Herstellung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,
- aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen ist die Herstellung ausgeschlossen,
- aufgrund von Satzungen ist die Herstellung ausgeschlossen.
Der Geldbetrag, den der Bauherr oder Eigentümer an die Gemeinde Klink dafür zu zahlen hat, dass er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendige Einstellplätze und Garagen nicht herstellen kann, wird je Einstellplatz der durchschnittlichen Herstellungskosten für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgesetzt:
2.429,50 €/Stellplatz
Über die Stellflächenablösungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
Der Anspruch entsteht, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Klink verlangt, dass der zur Herstellung von Stellplätzen Verpflichtete an die Gemeinde Klink den Geldbetrag zu zahlen hat.
Der Geldbetrag wird einen Monat nach Zugang des Ablösegeldbescheides fällig.
Gemäß § 49 Abs. 2 LBauO sind die Geldbeträge zur Herstellung zusätzlich öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlich öffentliche Stellflächen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen oder für die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen zu verwenden.
Sollten sich die durchschnittlichen Grunderwerbs- und Baukosten wesentlich verändern ( + ./. 20 %) ist die Ablösesatzung fortzuschreiben und den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt
Klink, den 15. Mai 2007
gez. Hohls
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.